Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
Die AGB der Traporol GmbH finden Sie hier auch als PDF-Dokument zum Download.
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen liegen unseren Aufträgen, sofern nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind, stets nachfolgende Bedingungen zugrunde. Die durch die Nichteinhaltung dieser Bedingungen entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
I. Bestellung, Auftragsbestätigung
1. Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder
Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von TRAPOROL
schriftlich bestätigt sind. Jeglicher Schriftverkehr oder notwendige mündliche Rückfragen
sind über die Abteilung Einkauf abzuwickeln.
2. Bestellungen sind grundsätzlich vom Lieferanten schriftlich zu
bestätigen, womit unsere
Einkaufsbedingungen anerkannt sind. Unsere Einkaufsbedingungen
gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende
Bedingungen des
Lieferanten werden nur anerkannt, wenn die schriftliche
Einverständniserklärung von
TRAPOROL vorliegt.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
II. Vertragsbestandteile
Vertragsbestandteile sind in folgender Rangordnung:
• die Bestellung einschließlich dieser Bestellbedingungen
• sämtliche der Bestellung zugrundeliegende technische Unterlagen
• der vereinbarte Termin/Terminplan
• die allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie DIN-Normen, VDE-Bestimmungen
• die maßgeblichen Regeln der Sicherheitstechnik, Umweltschutz-, Unfallverhütungsund
andere Arbeitsschutz- oder arbeitsmedizinische Vorschriften sowie ggf. weitergehende
Sicherheitsvorschriften von TRAPOROL.
III. Liefer- und Leistungspflichten
1. Lieferungen und Leistungen sind so auszuführen, dass die vertragsgemäße Verwendung
gewährleistet ist, auch wenn einzelne hierzu erforderliche Angaben in der Bestellung nicht
enthalten sind, der Lieferant jedoch die betreffenden Lieferungen und Leistungen nach den
allgemeinen technischen Vorschriften und der gewerblichen Verkehrssitte zu erbringen hat.
2. Der Lieferant hat die Lieferungen und Leistungen nach den der
Bestellung zugrundeliegenden
technischen Unterlagen von TRAPOROL auszuführen. Technische
Unterlagen,
die der Lieferant nach der Bestellung, den technischen
Vorschriften oder der gewerblichen
Verkehrssitte zu erstellen hat, sind so rechtzeitig vorzulegen,
daß notwendig erscheinende
Änderungen durch TRAPOROL noch eingebracht werden können.
3. Hat der Lieferant Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte
der von TRAPOROL gelieferten Stoffe, Bauteile oder sonstigen Vorgaben oder gegen die
Leistungen anderer Unternehmen, so hat er sie TRAPOROL unverzüglich schriftlich
mitzuteilen; TRAPOROL bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen
verantwortlich.
4. Von TRAPOROL geforderte Änderungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen wird
der Lieferant im Rahmen der technische Möglichkeiten vornehmen. Über hierdurch entstehende
Mehr- oder Minderkosten ist vor Durchführung der jeweiligen Änderung eine
Vereinbarung zu treffen.
5. Enthält der Lieferumfang Gegenstände, die als Einzelteile oder bezüglich ihrer Anordnung in der Gesamtanlage behördlicher Genehmigungen unterliegen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Genehmigung auf seine Kosten zu beschaffen. Das gleiche gilt auch für die Gesamtanlage, es sei denn, TRAPOROL ist kraft gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften selbst für die Einholung der Genehmigung verantwortlich. In diesem Falle hat der Lieferant auf seine Kosten TRAPOROL die für den Genehmigungsantrag notwendigen Unterlagen in behördengerechter Ausführung und in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant hat TRAPOROL auf dessen Anforderung hin die schriftliche Bestätigung zu geben, daß der Liefergegenstand den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) entspricht.
6. Gehört zum Produktlieferumfang Software, einschließlich ihrer
Dokumentation, haben wir
neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang
das Recht zur
Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für
eine vertragsgemäße
Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch
ohne ausdrückliche
Vereinbarung Sicherungskopien erstellen.
IV. Liefer- und Leistungstermine
1. Der mit der Bestellung durch TRAPOROL vereinbarte Liefertermin oder Terminplan ist
verbindlich. Lieferungen und Leistungen zu früheren als den vereinbarten Terminen
bedürfen der vorherigen Zustimmung durch TRAPOROL.
2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist
der Lieferant verpflichtet,
TRAPOROL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und eine
Entscheidung über das
weitere Vorgaben einzuholen. TRAPOROL ist berechtigt, vom
Lieferanten einen erhöhten
Personaleinsatz sowie eine beschleunigte Beförderung von
Lieferungen zu verlangen,
wenn abzusehen ist, daß die vereinbarten Termine aus im
Verantwortungsbereich des
Lieferanten liegenden Gründen nicht eingehalten werden können. Der
Lieferant hat keinen
Anspruch auf Vergütung seiner Mehraufwendungen für derartige von
TRAPOROL
geforderte Maßnahmen. TRAPOROL ist berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der Lieferant einem solchen Verlangen nicht
in vollem Umfang
nachkommt oder abzusehen ist, daß die ordnungsgemäße
Vertragserfüllung durch
derartige Maßnahmen nicht erreicht werden kann.
3. Gerät der Lieferant in Verzug, so ist TRAPOROL berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangener Kalenderwoche, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes zu verlangen.
4. Entscheidungen, die TRAPOROL sich vorbehalten hat, sind erforderlichenfalls vom Lieferanten so rechtzeitig anzumahnen, dass Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Vertragsabwicklung vermieden werden.
5. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten im übrigen die gesetzlichen
Vorschriften. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält
keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden
Ersatzansprüche.
V. Anlieferung
1. TRAPOROL ist berechtigt, auch nach Erteilung der Bestellung, dem Lieferanten Verpackung,
Beförderungsart, Transportunternehmen und Spediteure vorzuschreiben. Entstehen dem
Lieferanten hierdurch Mehrkosten, so wird sie TRAPOROL ersetzen, sofern vom Lieferanten
darauf unter Angabe des Differenzbetrages vor Ausführung hingewiesen wurde.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind das Abladen sowie der Transport innerhalb des
TRAPOROL-Geländes Sache des Lieferanten.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, Verpackungsmaterial unentgeltlich zu beseitigen.
4. Traporol ist SVS/RVS-Verbotskunde.
VI. Abnahme/Gefahrenübergang
1. Ist mit TRAPOROL die Abnahme einer Lieferung oder Leistung vereinbart, so setzt dies die
vollständige und mängelfreie Ausführung der vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen
und Leistungen sowie die Lieferung aller vertraglich geforderten Unterlagen, wie
Zeichnungen, Betriebsanleitungen u.s.w. voraus.
2. Über die Abnahme wird ein von TRAPOROL und vom Lieferanten zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Mit Unterzeichnung des Protokolls gelten die Lieferungen und Leistungen als von TRAPOROL abgenommen.
3. Mit der Abnahme bzw. der Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, falls keine Abnahme vereinbart ist, geht die Sachgefahr auf TRAPOROL über.
4. Teilabnahmen können nach Vereinbarung mit TRAPOROL durchgeführt werden.
Rechtsfolgen, z. B. Gefahrenübergang oder Beginn der Gewährleistungsfristen, werden hierdurch nicht ausgelöst.
VII. Eigentum
1. Dem Lieferanten von TRAPOROL überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen,
Werkzeuge, Meß- und Prüfmittel, Zeichnungen, Werknormblätter, Druckvorlagen u. ä. bleiben
Eigentum von TRAPOROL. Sie werden vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns unentgeltlich verwahrt, als Eigentum von TRAPOROL gekennzeichnet und durch
den Lieferanten nur zur Erfüllung der Lieferungen oder Leistungen an TRAPOROL
verwendet. Sie dürfen Dritten nur nach schriftlicher Zustimmung von TRAPOROL zugänglich
gemacht werden und können, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, von TRAPOROL jederzeit herausverlangt werden.
2. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Sie werden vom Lieferanten für uns verwahrt. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
VIII. Mängelansprüche und Rückgriff
1. Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere
auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir sind berechtigt, den Vertragsgegenstand,
soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu
untersuchen; entdeckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
2. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
3. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
4. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
5. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
6. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse in Folge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber eine Minderung vorgenommen, behalten wir uns den Rückgriff gegen den Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
7. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen hatten, weil dieser gegen uns einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung geleisteten Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten hat. Die Verjährung in den Fällen VIII.6 tritt frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem wir die von unserem Kunden gegen uns gerichteten Ansprüche erfüllt haben, sofern diese bei Geltendmachung nicht bereits verjährt waren, spätestens aber fünf Jahre nach Ablieferung durch den Lieferanten.
8. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
IX. Rechtsmängel/Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte
Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Werden wir von einem Dritten schutzrechtlich verwarnt oder in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, auch die Aufwendungen für Rechtsverfolgungskosten.
3. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
X. Produkthaftung/Rückruf
1. Sollten wir aufgrund der Produkthaftungsvorschriften wegen eines Fehlers des vom
Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes in Anspruch genommen werden, ist der
Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Schäden freizustellen, sofern und soweit der
Schaden durch diesen Fehler verursacht worden ist. In Fällen verschuldungsabhängiger
Haftung gilt dies nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache
im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er die Beweislast dafür, dass
ein Verschulden nicht vorgelegen hat.
2. Der Lieferant übernimmt in solchen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten etwaiger Rechtsverfolgung oder Rückrufaktionen.
XI. Versicherung
1. TRAPOROL ist berechtigt, vom Lieferanten den Abschluß von
• Transportversicherungen
• Montageversicherungen
• Garantieversicherungen
• Haftpflichtversicherungen
• Bauwesenversicherungen
zu verlangen. TRAPOROL ist dabei als Mitversicherter in diese Verträge aufzunehmen. Art
und Umfang werden in der Bestellung festgelegt.
2. In etwaig abgeschlossenen Versicherungsverträgen des Lieferanten ist der Rückgriff der Versicherer auf TRAPOROL ausdrücklich auszuschließen. Der Lieferant muß seine Versicherer verpflichten, TRAPOROL jede während der vereinbarten Laufzeit eintretende, den Versicherungsschutz beeinträchtigende Änderung der Versicherungsverträge unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Lieferant hat TRAPOROL spätestens mit der Auftragsbestätigung einen Deckungsnachweis über sämtliche verlangten Versicherungen vorzulegen.
XII. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, sind alle genannten Preise, Festpreise bis zur vollständigen
Vertragsabwicklung. Sie schließen sämtliche Aufwendungen für die vom
Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
2. Ist keine Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gem. Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.
3. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden von TRAPOROL nur dann vergütet, wenn TRAPOROL hierfür vor Ausführung eine schriftliche Bestellung erteilt hat.
XIII. Rechnungen/Zahlungen
1. Rechnungen müssen eine prüffähige Aufstellung der erbrachten Lieferungen und
Leistungen enthalten und sind zweifach an die Adresse von TRAPOROL zu richten. Die
Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
2. Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto, sofern in den Bestellungen keine Sondervereinbarungen getroffen werden.
3. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und Leistungen als vertragsgemäß.
4. Die Abtretung und Verpfändung von vertraglichen Ansprüchen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von TRAPOROL wirksam. TRAPOROL wird diese Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagen.
XIV. Lösung des Vertrages
1. TRAPOROL ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder unter
Ablehnung der angebotenen Leistungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern,
wenn der Lieferung wettbewerbsbeschränkende Absprachen getroffen oder Empfehlungen
berücksichtigt hat.
2. TRAPOROL kann den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt, oder wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird.
3. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind und unser Interesse an der Vertragsleistung weggefallen ist. Dies ist stets der Fall, wenn solche Ereignisse eine erhebliche Verringerungen unseres Bedarfs zur Folge haben.
XV. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Leistungen des Lieferanten ist derjenige Ort, an den der Vertragsgegenstand auftragsgemäß zu liefern ist. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist stets Gescher-Hochmoor.
XVI. Sonstige Bestimmungen
1. Der Vertrag einschließlich der Allgemeinen Einkaufsbedingungen bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Gescher-Hochmoor, sofern der Lieferant Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
3. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des CISG (UN-Kaufrechts).
AEB Stand: 01/2012
Traporol GmbH
Die AGB der Traporol GmbH finden Sie hier auch als PDF-Dokument zum Downoad.